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Aktualisiert: 22. Mai 2023

Hybridheizungen werden gefördert

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txn. Ein Solarthermie-System nutzt die kostenlose Energie der Sonnenstrahlen. Anschaffung und Installation wird vom Staat seit Jahresanfang deutlich stärker gefördert. Ansprechpartner für die ökologisch sinnvolle Unterstützung der Heizungsanlage ist der Heizungsfachbetrieb vor Ort. txn-Foto:co2online.de

txn. Nachdem im letzten Jahr das Klimapaket beschlossen wurde, wuchs die Sorge, dass es künftig keine öl- oder gasbetriebenen Heizungen mehr geben wird. Tatsächlich werden beide Heizsysteme auch in Zukunft noch erlaubt sein - wie der Blick in die neuen Förderrichtlinien für den Heizungsbereich zeigt.


Wer heute einen Öl- oder Gaskessel kauft, wird ihn voraussichtlich noch bis zum Ende der Gerätelebensdauer betreiben können. Ab Mitte des nächsten Jahrzehnts sind neu eingebaute Heizölkessel aber vermutlich nur noch in Verbindung mit erneuerbaren Energien zulässig. Ein generelles Verbot von Ölheizungen ist derzeit nicht geplant.


Allerdings unterstützt die neue Förderrichtlinie den Kauf von Ölheizungen nicht mehr. Es sei denn, der Ölkessel wird mit einer Solaranlage, Wärmepumpe oder einem Pellet- bzw. Holzkessel kombiniert. Kauf und Einbau dieser ergänzenden Bestandteile werden dann finanziell gefördert. Wird auf Öl als Energieträger verzichtet und auf eine Wärmepumpe, Pelletkessel oder Hybridheizung auf Gasbasis gesetzt, erhöht sich die Förderung um 10 Prozent.


Dadurch trägt der Staat bis zu 45 Prozent der Investitionssumme und federt so die Umstellungskosten ab. Wer aktuell einen Hausbau oder die energetische Sanierung seines Eigenheims plant, sollte sich über die Fördermöglichkeiten bei einem Fachmann informieren. Empfehlenswert sind die Experten aus dem Heizungsfachbetrieb vor Ort. Weitere Informationen und Kontaktadressen finden sich unter www.wasserwaermeluft.de.





 
 
 

Aktualisiert: 16. Mai 2023


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Gasumlage und Gaspreiserhöhungen - Bild: AdobeStock

Muss jeder die Gasumlage zahlen?

Ab dem 1. Oktober gilt die neue Gasumlage von 2,419 Cent pro Kilowattstunde.


Dies gilt für Eigentümer und Mieter.


Aber auch bei der Fernwärme ist Vorsicht geboten – Das Bundesministerium schreibt zwar derzeit „Fernmärme-Kunden“ wären derzeit nicht erfasst, müssten also die Umlage auch nicht bezahlen (Stand: 15. August 2022). Doch auch Fernwärmeanbieter, die mit Gas arbeiten, werden die Umlage an Ihre Kunden weitergeben wollen.



Gibt es Ausnahmen, dass die Gasumlage nicht bezahlt werden muss?


Verträge mit Preisgarantie/Festpreisgarantie, die vor der Gasumlage schützen würden, sind juristisch derzeit noch unklar. Beim Bundesministerium steht dazu am 15. August 2022: „Das BMWK prüft diese Frage derzeit.“



Was ist der Unterschied zwischen der Umlage und regulären Preiserhöhungen?


In einem normalen Liefervertrag mit Ihrem Anbieter sind Klauseln enthalten, wie Preisanpassungen gestaltet werden. So können die Versorger Kostensteigerungen an den Verbraucher weitergeben.


Allerdings müsen hier auch Kostensenkungen berücksichtigt werden. Gewinnmaximierungen sind hier nicht zulässig.


Reguläre Preiserhöhungen können durch gewährte Preisgarantien vom Anbieter vertraglich ausgeschlossen werden.


Ein weiterer Weg um Preise zu erhöhen, den Anbieter gerne anwenden ist die ordentliche Kündigung nachdem die Vertragslaufzeit beendet ist. Danach kann ein neuer Vertrag mit höheren Preisen angeboten werden.


Mit der Gasumlage möchte der Gesetzgeber die Importeuere von Gas unterstützen, indem er Ihnen für die Mehrkosten der Gasbeschaffung einen Ausgleich gewährt. Diese höheren Kosten sollen durch alle getragen werden, die Gas brauchen.



Muss die Gasumlage auch bezahlt werden wenn das Gas durch reguläre Preiserhöhungen schon teuerer geworden ist?


Leider ist diese Frage mit Ja zu beantworten. Reguläre Preiserhöhungen finden unabhängig von der Gasumlage ab.



Von wem und wann erfahre ich ob ich die Gasumlage zahlen muss?


Wenn Sie einene eigenen Vertrag haben, muss Sie der Gasversorger vorab informieren. Das heißt, sie werden Post von Ihrem Gasversorger bekommen.


In der Grundversorgung muss der Versorger mindestens 6 Wochen vorher bekanntgeben, wenn eine Erhöhung oder Umlage ansteht.


Beim Sondervertragsverhältnis muss der Versorger allerspätestens vier Wochen vorher die Preiserhöhung bekanntgeben und Ihnen einen Brief schreiben.

Ihre Ankündigungsfristen finden Sie in den AGB´s Ihres Versorgers


Als Mieter muss Sie Ihr Vermiter erst mit der nächsten Heizkostenabrechnung informieren. Erkundigen Sie sich im Zweifel bei Ihrem Vermieter um nicht erst mit der Jahresrechnung die hohen Kosten und eine damit einhergehende hohe Nachzahlung als Überraschung zu erleben.



Ist die Umlage eine Einmalzahlung oder muss ich die Umlage dauerhaft einrechnen? Ist mit einer Erhöhung zu rechnen?


Die Umlage wird auf jede verbrauchte Kilowattstunde berechnet, solange die Umlage in Kraft ist.


Tatsächlich darf die Umlage alle 3 Monate angepasst werden – das bedeutet also, dass sie noch steigen kann.


Aktuell ist die Umlage bis zum 1. April 2024 befristet.



Was muss genau bezahlt werden? Zahlen alle Gaskunden den gleichen Betrag?


Pro verbrauchte Kilowattstunde Gas wird mit der Umlage ein Aufschlag von 2,419 Cent erhöht. Das gilt für jeden, der Gas verbraucht. Außerdem fallen auf die Gasumlage nun noch eine Mehrwertsteuer von 7% an. Diese muss ebenfalls eingerechnet werden. Die Bundesregierung hat entschieden, die Mehrwertsteuer auf die Gasumlage von 19% auf 7% zu senken, um die Haushalte damit zu entlasten.






 
 
 

Aktualisiert: 22. Mai 2023

Die Erhöhung der Zinsen ist nicht nur ein Problem für Neu-Finanzierungen, sondern auch für Bestandsimmobilienkredite. Wenn Sie also bereits einen Kredit haben, sollten Sie sich informieren, was das bedeuten kann!

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Steigende Zinsen - was bedeutet das für den Immobilienmarkt? Foto: AdobeStock

Der Anstieg des Sollzinses für 10-jährige Zinsbindungen auf 2,7 Prozent Ende Mai hat selbst die meisten Fachleute überrascht. Im Vergleich zu den 2000-er Jahren ist das immer noch wenig – aber viel im Vergleich zum historischen Niedrigzins. Unter anderem wegen der hohen Inflation spricht einiges dafür, dass die Zinsen weiter steigen werden. Die amerikanische Notenbank (FED) hat ihren Leitzins bereits erhöht. Damit steigt der Druck auf die Europäische Zentralbank (EZB). Fachleute sagen eine zunächst moderate Erhöhung für Mitte Juli voraus. Weitere Schritte könnten im Laufe des Jahres folgen.


Eine Immobilie zu finanzieren ist eine große Investition - nicht nur, was den Preis der Immobilie angeht, sondern auch was die monatliche Belastung betrifft. Die meisten Banken verlangen für die Finanzierung eine Anfangstilgung von 2-3%. Das bedeutet, dass wenn Sie im Jahr 2021 mit 1000€ monatlich bei 1% Zins und 3% Tilgung finanzieren wollen, Sie nur 200.000€ finanzieren können. Damit der Kredit in einem Zeitraum von 30 Jahren getilgt werden kann, müssen Sie also mehr als das doppelte ausgeben. Müssen Sie 300.000€ mit 3% Zins finanzieren, beträgt die monatliche Belastung sogar 1500€.


Deshalb ist es so wichtig genau zu rechnen und zu überlegen, ob das Budget ausreicht und ob man sich die monatlichen Belastung leisten kann. Man sollte bedenken, dass neben den Kosten für Zins und Tilgung auch noch Kosten für den Unterhalt der Immobilie (wie Strom-, Heiz- und Wasserkosten) anfallen.


All diese Kostenzusammenstellung sollte nicht mehr als 35% des Nettoeinkommens ausmachen.


Werblich werden die Kreditkonditionen sind oft zu niedrig angesetzt. Zinsangebote der Hausbank oder auf Internetportalen sollten Sie ebenfalls nicht blendend beeinflussen lassen. Diese Angebote gelten in der Regel nur für einen Bruchteil der Kreditsumme. Je höher das Fremdkapitalbedarf ist, desto höher ist auch das Risiko der Bank und folglich die Finanzierungszinsen. Wenn beispielsweise nur Kaufnebenkosten in Höhe von ca. 12 Prozent mit Eigenkapital finanziert werden können, ist eine 100-Prozent-Finanzierung notwendig. Abhängig von der Bank wird hierfür ein um 1 Prozent höherer Zins verlangt. Solide finanzieren Sie mit 20 bis 30 Prozent Eigenkapital plus Eigenkapital für die Finanzierung Ihrer Kaufnebenkosten.


Abgesehen davon, dass die Zinsen derzeit steigen, sollten Sie auch über längere Zinsbindungen nachdenken. Der Zins für 15-jährige Zinsbindungen liegt aktuell um ca. 0,3 Prozent höher als für 10 Jahre. Die monatliche Belastung ist also höher bzw. die Tilgung bei vergleichsweise gleicher Rate niedriger. Dafür hat man aber nach 10 Jahren ein einseitiges gesetzliches Kündigungsrecht. Während bei 10 Jahren Laufzeit die Restschuld zwingend mit dem dann aktuellen Marktzins finanziert werden muss, hat man bei 15-jähriger Zinsbindung ein um 5 Jahre längeres Zeitfenster.


Sondertilgungsrate sind unbedingt zu berücksichtigen, um die Tilgung zu beschleunigen und die Restschuld nachhaltig zu reduzieren. Diese Option sollte von jedem Kreditnehmer in Anspruch genommen werden, sobald sie angeboten wird. Einige Banken bieten auch mehr Flexibilität in Form von zwei oder drei Tilgungssatzwechseln während der Zinsbindungsphase an. Außerdem ist es ratsam, sich vorab über alle Fördermöglichkeiten der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu informieren und diese gegebenenfalls in die Planung mit einzubeziehen.

 
 
 
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