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Aktualisiert: 16. Mai 2023

txn. Meist kommt es unverhofft: Ein Unfall oder auch eine plötzliche Krankheit des geliebten Vierbeiners machen eine Operation notwendig. Dabei entstehen schnell hohe Kosten.


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txn. Ob Hund, Katze oder Pferd - viele Haustiere sind Freunde fürs Leben. Wenn sie nach einem Unfall oder bei schwerer Krankheit operiert werden müssen, entstehen hohe Kosten. Wer sich davor schützen möchte, sollte seinen Lieblingen eine Tier-OP-Versicherung zulegen. So kann im Notfall die bestmögliche Versorgung sichergestellt werden. Fotos: 123rf/Barmenia

Muss bei einem Hund beispielsweise ein Kreuzbandriss operiert werden, kostet das rund 1.500 Euro. Wird ein Pferd wegen einer Kolik in der Bauchhöhle operiert, können schnell 6.000 Euro auf der Tierarzt-Rechnung stehen. Wer sich vor diesem finanziellen Risiko schützen will, sollte seine Lieblinge gut versichern. „Haustiere sind längst vollwertige Familienmitglieder geworden. Und niemand möchte gern in die Situation kommen, sich zwischen dem Wohlergehen seines tierischen Freundes und hohen Kosten entscheiden zu müssen“, weiß Manuel Jäschke, Experte für Haustierversicherungen bei der Barmenia. Deshalb gibt es für Hunde und Katzen spezielle Krankenversicherungen, deren Leistungsspektrum sich individuell anpassen lässt. Prinzipiell funktionieren diese Versicherungen genauso wie beim Menschen: Die Höhe der monatlichen Zahlungen hängt vom gewünschten Leistungsspektrum und von der Höhe der Selbstbeteiligung ab. Sinnvoll können auch sogenannte OP-Versicherungen sein, die im Notfall für die teuren Operationen an Pferd, Hund oder Katze aufkommen. Um die individuell beste Lösung zu finden, empfiehlt es sich, die Leistungen verschiedener Anbieter genau zu vergleichen. Zum Beispiel zahlen nicht alle Versicherungen einen Zuschuss für Prothesen oder schließen Eingriffe wegen einer Hüftgelenk-Dysplasie beim Hund im Vertrag explizit aus. Umfassende Informationen gibt es unter www.barmenia.de.

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In einem Urteil bestätigte nun das Landgericht Nürnberg Fürth, dass es für Mitglieder der Nova Sedes Wohnungsbau eine Pflicht zur Einzahlung gibt. In der Urteilsschrift unter dem Abschnitt „Entscheidungsgründe“ wird darauf verwiesen, dass die finanzielle Leistungspflicht eines jeden Mitgliedes eindeutig aus § 7 Genossenschaftsgesetz hervorgeht.

Einzahlungspflicht-der-nova-sedes-mitglieder-gesetzlich-verankert
Einzahlungspflicht der Nova Sedes Mitglieder gesetzlich verankert

Bereits in der Vergangenheit urteilte der Bundesgerichtshof, dass sich aus § 7 GenG eine Zahlungspflicht ergibt, die der Zahlungspflicht des § 19 GmbHG gleichzusetzen ist. Der Bundesgerichthof stellte auch fest, dass die Zahlungspflicht laut Genossenschaftsgesetz unbedingt und sofort zur Zahlung fällig sei.


Was genau steht in der Urteilsbegründung?


In der Urteilsbegründung des Landgerichtes Nürnberg Fürth heißt es wortwörtlich auf Seite 7 litt. A Nr. II. Abs. 2,

(Zitat)

Im Genossenschaftsgesetz sind die finanziellen Leistungspflichten der Mitglieder, die von keiner unmittelbaren Gegenleistung abhängig sind, abschließend geregelt. Hierunter fallen die Pflicht zur Einzahlung des Geschäftsanteils (§ 7 Ziff. 1 GenG), zur Deckung eines Fehlbetrages beim Ausscheiden (§ 73 GenG), zu weiteren Einzahlungen zur Abwendung der Insolvenz (§ 87a GenG) und die Pflicht zur Zahlung von Nachschüssen im Falle der Insolvenz (§ 105) (Pöhlmann, in: a.a.O., § 18 Rn. 12).

(Zitatende)


Folgen für Mitglieder

Bereits in der Vergangenheit wurden Mitglieder in der Beitrittserklärung darauf hingewiesen, dass eine gesetzliche Einzahlungspflicht besteht. Das Urteil des LG Nürnberg zur Nova Sedes Wohnungsbau, bestätigt nunmehr die Genossenschaft in ihrer Rechtsauffassung. Mitglieder werden daher auch in der Zukunft aufgefordert, ihrer gesetzlichen Zahlungspficht nachzukommen.

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Aktualisiert: 16. Mai 2023

txn. Kein Bauen, kein Sanieren mehr ohne Klimaschutz!


txn. Gebäude machen einen erheblichen Teil des landesweiten Energieverbrauchs aus. Deshalb fördert der Staat Maßnahmen, um Wohn- und Bürogebäude energieeffizienter zu gestalten. Dazu zählen auch Einzelmaßnahmen wie der Fenstertausch. txn-Foto: franckito/123rf/veka

„Kein Bauen, kein Sanieren mehr ohne Klimaschutz!
Diesen Grundgedanken setzt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) um, das seit November 2020 gilt. Wer seitdem neue Gebäude baut oder bestehende saniert, muss dafür sorgen, dass bestimmte energetische Grenzwerte eingehalten werden.

Wer seitdem neue Gebäude baut oder bestehende saniert, muss dafür sorgen, dass bestimmte energetische Grenzwerte eingehalten werden. Für Fenster ist das der sogenannte U-Wert (Wärmedurchgangskoeffizient): Je niedriger der Wert, desto weniger wärmedurchlässig ist das Fenster, desto weniger Heizenergie gibt es also im Winter nach draußen ab und desto weniger heizt sich dadurch im Sommer ein Innenraum auf. Der aktuelle Grenzwert liegt bei 1,3 W/(m²K); er darf bei neuen Fenstern nicht mehr überschritten werden. Diese gesetzliche Mindestanforderung reicht aber unter Umständen noch nicht aus, um auch eine staatliche Förderung der energetischen Sanierung beantragen zu können. Welche Voraussetzungen dafür bestehen, darüber informiert die Website www.das-richtige-fenster.de umfassend. Hier finden Eigentümer außerdem einen detaillierten Fahrplan zur Förderung, der den Umgang mit dem Papierkram erleichtert. Denn der sollte vor Umbaumaßnahmen nicht abschrecken: Schließlich lockt am Ende der energetischen Sanierung nicht nur das gute Gefühl, einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz geleistet zu haben, sondern auch ein behagliches Wohnklima in den eigenen vier Wänden.

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