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Aktualisiert: 17. Mai 2023


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Mehr Unabhängigkeit vom Energielieferanten - das wünschen sich viele Eigenheimbesitzer txn-Foto: vzbv/123rf

txn. Im März 2022 waren auf Dächern und Grundstücken 2,2 Millionen Photovoltaikanlagen mit einer Nennleistung von insgesamt 58.400 Megawatt installiert. Auch immer mehr private Haushalte nutzen die Energie der Sonne zur Stromerzeugung. Die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) macht Photovoltaik nun für viele Haushalte attraktiver.

Seit August wird die Einspeisung des Solarstroms für neue Anlagen besser vergütet. Die neuen Vergütungssätze gelten ohne Degression für Anlagen, die bis einschließlich Januar 2024 in Betrieb genommen werden. Wer keine Solaranlage auf dem Dach installieren kann, darf die Paneele zukünftig zudem im Garten aufstellen - und erhält dafür ebenfalls eine Einspeisevergütung. Eigentümer sollten sich allerdings erkundigen, ob und welche baurechtlichen Regeln sie bei der Solaranlage im Garten berücksichtigen müssen, rät die Energieberatung der Verbraucherzentrale.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Für Anlagen, die ab dem 30.7. 2022 in Betrieb genommen wurden, gilt:

- Vergütung: Bei Teileinspeisung steigt der Vergütungssatz für Solarstrom aus Hausdachanlagen unter zehn Kilowatt installierter Leistung von 6,24 Cent pro Kilowattstunde eingespeisten Solarstrom auf 8,2 Cent. Bei Volleinspeisung erhalten private Erzeuger zukünftig 13,0 Cent statt 6,24 Cent.

- Flexi-Modell: Anlageneigentümer können vor jedem Kalenderjahr neu entscheiden, ob sie voll einspeisen oder einen Teil selbst nutzen wollen.

- Anlagenmix möglich: Auf einem Haus können zwei Anlagentypen angemeldet werden; eine zum teilweisen Eigenverbrauch und eine zur Volleinspeisung. Voraussetzung sind getrennte Messeinrichtungen.

Für neue Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb gehen, gilt:

- Maximale Erzeugung möglich: Die so genannte 70-Prozent-Regel entfällt private Erzeuger. Für neue Anlagen bis einschließlich 25 kW kann zukünftig unbegrenzt Solarstrom ins Netz eingespeist werden. Das gilt ebenso für Bestandsanlagen bis 7 kW. Sie müssen die Kappungsgrenze ebenfalls nicht mehr einhalten. Für bestehende Anlagen über 7 kW bleibt die 70-Prozent-Regel so lange bestehen, bis die Leistung der Anlage über ein sogenanntes Smart-Meter-Gateway die Einspeiseleistung ferngesteuert reduziert werden kann.

Noch mehr Informationen und Tipps zu den neuen EEG-Förderregelungen gibt es bei der Energieberatung der Verbraucherzentrale - online, telefonisch oder im persönlichen Gespräch. Hier können Sie auch kostenlose Online-Vorträge rund um das Thema Energie buchen: www.verbraucherzentrale-energieberatung.de oder kostenfrei unter 0800 - 809 802 400.
 
 
 
  • 5. Jan. 2023
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 22. Mai 2023

ENERGETISCHE SANIERUNG

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Wohngebäude verbrauchen Energie. Inzwischen gibt es viele bauliche Möglichkeiten, um Ressourcen zu schonen und Emissionen zu verringern. txn-Foto: vzbv/123rf

txn. Um ihre vier Wände zum sogenannten Effizienzhaus auszubauen, können Eigenheimbesitzer und Eigentümer von Wohngebäuden zinsverbilligte Darlehen der KfW mit Tilgungszuschüssen aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude - kurz BEG - beantragen. Dabei gilt es einige Neuerungen zu beachten: Die Förderregeln der BEG ändern sich zum Jahreswechsel.

Beratung nutzen, bestmögliche Förderung erhalten

Die Änderungen der BEG für Wohngebäude betreffen sowohl Einzelmaßnahmen bei energetischen Sanierungen als auch umfassende Umbaupakete. Um die bestmögliche Förderung zu erhalten, sollten sich Eigentümer fachkompetent beraten lassen, empfiehlt die Energieberatung der Verbraucherzentrale. So stellen Sanierungswillige sicher, dass neue Regelungen nicht an ihnen vorbeigehen.

Dies betrifft zum Beispiel sogenannte serielle Sanierungen: Wer vorgefertigte Bauelemente für Fassade oder Dach verwendet, erhält zukünftig 15 Prozent Extra-Tilgungszuschuss. Voraussetzung ist, dass das Wohngebäude auf die Effizienzhausstufe 40 oder 55 saniert wird, erläutert die Energieberatung der Verbraucherzentrale.“. Dieser so genannte SerSan-Bonus kann zusätzlich zu den Bonusförderungen für die Erreichung der Erneuerbare-Energien-Klasse (EE) oder der Nachhaltigkeitsklasse (NH) gewährt werden.

Mehr Unterstützung bei besonders umfänglichem Sanierungsbedarf

Schon vor den Änderungen sah die BEG eine höhere Förderung für diejenigen Wohngebäude vor, die aufgrund des energetischen Sanierungsstandes zu den schlechtesten 25 Prozent des Gebäudebestandes (Worst Performance) gehören. Von dem sogenannten Worst Performance Buildings, (WPB) profitieren zukünftig nicht nur mehr Baumaßnahmen: Er greift ab 2023 nämlich schon bei einer Sanierung zum Effizienzhaus 70 EE. Bisher mussten die Gebäude durch die Sanierung mindestens die Stufe 55 oder 40 erreichen. Der Bonus wird zudem deutlich angehoben - von fünf auf zehn Prozent. Ein Tipp der Energieberatung der Verbraucherzentrale: Der WPB-Bonus kann mit den Bonusförderungen für das Erreichen der EE- oder NH-Klasse kombiniert werden. Bei gemeinsamer Beantragung von WPB- und SerSan-Bonus erhöht sich der jeweils anzusetzende Tilgungszuschuss um 20 Prozentpunkte.

Förderdarlehen der KfW werden bei Kreditinstituten beantragt. Für die Antragstellung und die spätere Durchführung der geförderten Sanierungsmaßnahmen ist die Mitwirkung einer Expertin oder eines Experten aus der so genannten Energie-Effizienz-Expertenliste (www.energie-effizienz-experten.de) erforderlich.

Noch mehr Informationen und Tipps zu den neuen BEG-Förderregelungen gibt es bei der Energieberatung der Verbraucherzentrale - online, telefonisch oder im persönlichen Gespräch. Hier können Sie auch kostenlose Online-Vorträge rund um das Thema Energie buchen: www.verbraucherzentrale-energieberatung.de oder kostenfrei unter 0800 - 809 802 400.

 
 
 
  • 2. Jan. 2023
  • 1 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 17. Mai 2023

Verbraucherschutz an der Haustür

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txn. Wer unbestellte Ware bekommt, muss diese nicht bezahlen und auch nicht zurücksenden. Unseriöse Versender versuchen dann mit drohenden Mails und Briefen an Geld zu kommen. Unterstützung finden Betroffene bei den Verbraucherzentralen. Ansprechpartner vermitteln auch die LandFrauenGuides vor Ort.Foto: ronstik/123rf

txn. Es klingelt an der Tür und der Paketbote überreicht eine persönlich adressierte Sendung. Nach dem Öffnen wird deutlich, dass der Inhalt nie bestellt wurde. Die beiliegende Rechnung weist aber bereits auf die knappe Zahlungsfrist hin. Der unseriöse Versuch, Umsatz auf Kosten des Empfängers zu machen, ist keine Seltenheit. Was ist dann zu beachten? „Wer Ware erhält, die nicht bestellt wurde, muss diese nicht bezahlen“, weiß Uta Schweigler von den LandFrauenGuides. „Beim Kontakt mit dem Lieferanten ist allerdings Vorsicht geboten: Bereits eine ironische Danke-Mail könnte als Kaufabsicht ausgelegt werden.“ Unbestellte Ware muss nicht zurückgeschickt werden. Sie kann nach eigenem Ermessen benutzt oder sogar entsorgt werden. Auch daraus ergibt sich keine Zahlungsverpflichtung. Wird die Ware zurückgeschickt, sollte das Unternehmen die Kosten für die Rücksendung übernehmen - was bei unseriösen Anbietern aber selten der Fall ist. Wichtig zu wissen: Es gibt zwei Ausnahmen. Wenn die Sendung an eine andere Person adressiert war, kann das Unternehmen die Rücksendung gegen Kostenübernahme (oder durch Abholung) zurückverlangen. Das gilt auch, wenn ein Unternehmen, bei dem bereits gekauft wurde, einen Fehler macht und beispielsweise ein Produkt doppelt liefert. Versender, die mit unbestellter Ware ihren Umsatz steigern wollen, sind auch bei den Zahlungsaufforderungen und in der Kommunikation meist wenig zimperlich. Wer dadurch verunsichert wird, sollte sich Unterstützung suchen. Die gibt es beispielsweise bei der Verbraucherzentrale oder online unter www.landfrauenguides.de.

 
 
 
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